Neue Provisionsregelung seit dem Jahr 2020

Seit dem 23. Dezember 2020 ist eine neue Provisionsregelung in Kraft getreten, welche die Verteilung der Maklercourtage beim Immobilienkauf betrifft. Diese Gesetzesänderung entlastet private Verbraucher beim Kauf einer Wohnimmobilie und fordert eine transparente Arbeitsweise seriöser Immobilienmakler.

Wir von Brinkmann & Walber Immobilien informieren Sie über alle Änderungen und klären für Sie die wichtigsten Fragen.

 

Was ist oder war das Bestellerprinzip?

Laut des Bestellerprinzips hat grundsätzlich derjenige die Kosten des Immobilienmaklers zu tragen, der die Dienstleistung in Auftrag gibt. Dieses Prinzip galt bislang lediglich für die Immobilienvermietung, während beim Immobilienverkauf innerhalb der einzelnen Bundesländer keine einheitliche Regelung herrschte. Hier übernahm oft der Käufer die Maklercourtage. Dies ändert sich nun mit dem neuen Gesetz zur Provisionsregelung, wodurch die Erwerbsnebenkosten sinken und eine Entlastung für den Käufer eintritt.

Was besagt die neue Provisionsregelung?

Das neue Gesetz §652 - 655 BGB gilt bundesweit und regelt die Neuverteilung der Maklercourtage beim Verkauf von privaten Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern. Sofern der Verkäufer den Makler (mit-)beauftragt hat, ist dieser nach der Neuregelung dazu verpflichtet, die Hälfte der Maklercourtage selbst zu tragen. Diese Neuregelung dient zum einen dazu, die rechtliche Handhabung in Bezug auf die Maklerprovision zu vereinfachen und stellt zum anderen den Käuferschutz sicher.

Welche Arten der Verteilung gibt es?

Mann teilt zwei Stapel Geld mit den Händen

Die neue Provisionsregelung sieht es vor, dass Verkäufer und Käufer die Maklerprovision bei einem erfolgreichen Kaufabschluss zu gleichen Teilen zahlen. Diese Vereinbarung setzt eine schriftlich festgehaltene Bestätigung seitens beider Parteien im Maklervertrag voraus.

Darüber hinaus muss der Verkäufer ab dem Jahr 2021 einen Nachweis erbringen, aus welchem hervorgeht, dass er seinen Provisionsanteil entrichtet hat. Hierzu dient entweder ein Kontoauszug oder eine Zahlungseingangsbestätigung durch den Immobilienmakler. 

Welche Immobilien sind von der neuen Regelung betroffen? 

Von der Neuregelung sind ausschließlich Privatimmobilien wie Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser betroffen, die zur eigenen Nutzung oder zur Weitervermietung gekauft werden. Gewerblich genutzte Immobilien sind von der Neuregelung ausgeschlossen; hier gilt weiterhin, dass die Verkäufer die Maklercourtage an den Käufer abtreten dürfen. Das Gesetz sieht es zudem vor, dass der Käufer eine natürliche Person und somit ein Verbraucher zu sein hat. 

Sie wünschen sich weiterführende Informationen zum Thema Provisionsregelung oder haben Fragen zur genauen Aufschlüsselung der einzelnen Positionen bezüglich der Erwerbsnebenkosten? Wir von Brinkmann & Walber Immobilien in Düsseldorf helfen Ihnen gerne persönlich weiter. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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